(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2006, bei höchstens 60 000 Erhebungseinheiten der Wirtschaftszweige nach § 3 Absatz 3 ohne die Ausnahme der Nummer 1 folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
-
Wirtschaftszweig,
- 2.
-
angewandte Vergütungsvereinbarung,
- 3.
-
Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,
- 4.
-
Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,
- 5.
-
übliche wöchentliche Arbeitszeit der Vollzeitbeschäftigten,
- 6.
-
mindestens für die Anzahl der Beschäftigten, die das mathematisch-statistische Auswahlverfahren des zuständigen statistischen Amts des Landes bestimmt, wahlweise für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten jeweils
- a)
-
Geschlecht,
- b)
-
Geburtsjahr,
- c)
-
Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,
- d)
-
ausgeübter Beruf,
- e)
-
höchster Bildungsabschluss,
- f)
-
Vergütungs- oder Leistungsgruppe,
- g)
-
Art des Beschäftigungsverhältnisses,
- h)
-
vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit,
- i)
-
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,
- j)
-
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,
- k)
-
Bruttojahresverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen, sowie die Zahl der Wochen, auf die sich der Bruttojahresverdienst bezieht,
- l)
-
Zahl der jährlich zu beanspruchenden bezahlten Urlaubstage,
- m)
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angewandte Vergütungsvereinbarung,
- 7.
-
Zahl der Beschäftigten.
Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und 6 Buchstabe a bis h und m werden nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats des jeweiligen Jahres erfasst. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe i und j sowie Nr. 7 werden derart erfasst, dass sie für den gesamten repräsentativen Kalendermonat kennzeichnend sind. Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 6 Buchstabe k und l werden derart erfasst, dass sie für das gesamte Kalenderjahr kennzeichnend sind.