Ausfertigungsdatum: 08.05.2017
(1) Im Handlungsbereich „Mündlich kommunizieren in der Fremdsprache“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, in der Fremdsprache auf hohem sprachlichen Niveau mündlich zu kommunizieren.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte in der Fremdsprache geprüft werden: