(1) Im Handlungsbereich „Texte verfassen und bearbeiten“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, inhaltlich und sprachlich anspruchsvolle Texte adressaten- und funktionsgerecht in der Fremdsprache zu verfassen und zu überarbeiten.
    
        (2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden: 
        
            - 1.
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                wesentliche Inhalte eines fremdsprachigen Textes erkennen, 
- 2.
- 
                schwierige fremdsprachige Texte aus einem der wirtschaftsbezogenen Themen nach § 4 Absatz 2 in der Fremdsprache sinngemäß zusammenfassen, 
- 3.
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                eigene Zusammenfassungen auf formale, terminologische und inhaltliche Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit überprüfen, 
- 4.
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                vorgelegte Übersetzungen eines schwierigen fremdsprachigen Textes ins Deutsche auf inhaltliche Richtigkeit durch Vergleich mit dem Ausgangstext prüfen und überarbeiten sowie 
- 5.
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                vorgelegte Übersetzungen auf sprachliche und formale Richtigkeit sowie auf stilistische Angemessenheit prüfen und überarbeiten.