(1) Im Handlungsbereich „Aufträge selbstständig planen und abwickeln“ soll der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin nachweisen, dass er oder sie in der Lage ist, Aufträge kunden- und qualitätsorientiert zu planen und abzuwickeln.
(2) In diesem Handlungsbereich können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
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Kundenanfragen hinsichtlich terminlicher, preislicher, qualitativer und technischer Anforderungen analysieren und bewerten,
- 2.
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Rechercheaufwand einschätzen,
- 3.
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über den Einsatz von Werkzeugen zur computerunterstützten Übersetzung, Recherche und Terminologieverwaltung auftragsgerecht entscheiden,
- 4.
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Übersetzung auftragsgemäß und termingerecht abliefern sowie
- 5.
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Auftragsabwicklung dokumentieren.