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Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge


Ausfertigungsdatum: 21.12.2000

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 11.12.2018 I 2384

Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zielsetzung
§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
§ 4 Verbot der Diskriminierung
§ 5 Benachteiligungsverbot
Zweiter Abschnitt Teilzeitarbeit
§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit
§ 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
§ 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
§ 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
§ 10 Aus- und Weiterbildung
§ 11 Kündigungsverbot
§ 12 Arbeit auf Abruf
§ 13 Arbeitsplatzteilung
Dritter Abschnitt Befristete Arbeitsverträge
§ 14 Zulässigkeit der Befristung
§ 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
§ 16 Folgen unwirksamer Befristung
§ 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
§ 19 Aus- und Weiterbildung
§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung
§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Vierter Abschnitt Gemeinsame Vorschriften
§ 22 Abweichende Vereinbarungen
§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen

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