Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG)
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

Ausfertigungsdatum: 21.12.2000


§ 20 TzBfG Information der Arbeitnehmervertretung

Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.