Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGebV)
Verordnung über Telekommunikationsgebühren

Ausfertigungsdatum: 19.07.2007


Anlage 2 TKGebV Gebührentatbestände für die einzelfallbezogene Koordinierung, Anmeldung, Übertragung und Notifizierung von Satellitensystemen nach § 56 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1479)



Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde60
A.2Änderung einer bestehenden Urkunde60
A.3Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
BGebühren für die internationale Anmeldung, Koordinierung und Notifizierung von Satellitensystemen bei der ITU und der Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte
B.1Anmeldung eines nichtkommerziellen Einzelsatelliten (umlaufend) auf "Non-Interference-Basis" (wissenschaftlicher Experimentalsatellit, Amateurfunksatellit; kein fester Funkdienst über Satelliten, Mobilfunkdienst über Satelliten oder Rundfunkdienst über Satelliten) einschließlich Übertragung der Nutzungsrechte4 760
B.2Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das keiner Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf27 970
B.3Anmeldung eines umlaufenden Satellitensystems, das einer Koordinierung gemäß Artikel 9 Abschnitt II VO Funk bedarf57 480
B.4Anmeldung eines geostationären Satellitensystems (mit Ausnahme der unter B.5 und B.6 genannten Fälle)53 820
B.5Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 und Anhang 30 A VO Funk (BSS)68 810
B.6Anmeldung eines Satellitensystems nach Anhang 30 B VO Funk (FSS-Planbereich)65 510
B.7Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.211 900
B.8Übertragung der Orbit- und Frequenznutzungsrechte für Systeme nach B.3 - B.617 210
CGebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1Bearbeiten eines Verstoßes gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegung der Maßnahmen50 - 5 000
C.2Ausführen eines mobilen/stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Verstößen gegen das TKG, Orbit-/Frequenzzuteilungsbedingungen und Auflagen100 - 50 000


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben. Dies betrifft insbesondere die ITU-Gebühren (ITU-Cost recovery), die für das jeweils beantragte Satellitenfunknetz von der ITU zur Deckung des dortigen Verwaltungsaufwandes erhoben werden.