Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGebV)
Verordnung über Telekommunikationsgebühren

Ausfertigungsdatum: 19.07.2007


Anlage 3 TKGebV Gebührentatbestände für die Entscheidung über die Übertragung von Wegerechten nach § 69 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 7 des Telekommunikationsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1480)



Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Zweitschrift einer Nutzungsberechtigung60
A.2Änderung einer bestehenden Nutzungsberechtigung120 - 150
A.3Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
A.4Rücknahme einer Nutzungsberechtigung, sofern der Betroffene dies zu vertreten hat200 - 1 500
BGebühren für die Übertragung von Wegerechten
B.1Erteilung einer Nutzungsberechtigung800


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.