Telekommunikationsgebührenverordnung (TKGebV)
Verordnung über Telekommunikationsgebühren

Ausfertigungsdatum: 19.07.2007


Anlage 1 TKGebV Gebührentatbestände für die Bearbeitung von Anträgen auf Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern nach § 66 in Verbindung mit § 142 Abs. 1 Nr. 3, 5 und 6 des Telekommunikationsgesetzes

(Fundstelle: BGBl. I 2007, 1478)



Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren
A.1Zweitschrift eines Registrierungsbescheides60
A.2Änderung einer bestehenden Registrierung auf Grund einer Namens- oder Adressänderung oder im Falle einer identitätswahrenden Umwandlung des Unternehmens50 - 500
A.3Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
BGebühren für die Registrierung von Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern
B.1Registrierung von 1 bis 49 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern524
B.2Registrierung von 50 bis 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern616
B.3Registrierung von mehr als 500 Anwählprogrammen über Mehrwertdienste-Rufnummern860
CGebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen
C.1Bearbeiten eines Verstoßes gegen Registrierungsbedingungen und Auflagen einschließlich Festlegen der Maßnahmen500 - 15 000


Neben den ausgewiesenen Gebührensätzen werden Auslagen entsprechend dem Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung gesondert erhoben.