Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

Ausfertigungsdatum: 22.07.2013


§ 3 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf das Bundesverwaltungsamt

(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen:

1.
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

1.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes und
2.
die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4.