(1) Dem Bundesverwaltungsamt werden übertragen: 
        
            - 1.
- 
                die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Soldaten auf Zeit und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 
- 2.
- 
                die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes. 
        Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.
    
    
        (2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind: 
        
            - 1.
- 
                die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes und 
- 2.
- 
                die Aufgaben und Befugnisse nach § 2 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4.