(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:
- 1.
-
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 2.
-
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes.
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.
(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:
- 1.
-
die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
- 2.
-
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
- 3.
-
die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
- 4.
-
die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.
(3) (weggefallen)