Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

Ausfertigungsdatum: 22.07.2013


§ 2 SVZustÜV Übertragung von Zuständigkeiten auf die Service-Center der Generalzolldirektion

(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen:

1.
die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
2.
die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes.
Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.

(2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind:

1.
die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden,
2.
die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes,
3.
die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie
4.
die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes.

(3) (weggefallen)