(1) Den Service-Centern der Generalzolldirektion werden übertragen: 
        
            - 1.
- 
                die Aufgaben und Befugnisse auf dem Gebiet der Dienstzeitversorgung der Berufssoldaten und der Bezüge ihrer Hinterbliebenen nach dem zweiten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 
- 2.
- 
                die Hinterbliebenenversorgung nach § 42a des Soldatenversorgungsgesetzes. 
        Bei der Übertragung nach Satz 1 werden die Schluss- und Übergangsvorschriften nach dem sechsten Teil des Soldatenversorgungsgesetzes berücksichtigt.
    
    
        (2) Von der Übertragung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ausgenommen sind: 
        
            - 1.
- 
                die Aufgaben und Befugnisse, die nach § 1 dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr übertragen werden, 
- 2.
- 
                die Gewährung des Übergangsgeldes nach § 37 des Soldatenversorgungsgesetzes, 
- 3.
- 
                die Befugnisse nach § 60 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes sowie 
- 4.
- 
                die Entscheidung über die Gewährung einer einmaligen Unfallentschädigung nach § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes und einer einmaligen Entschädigung nach § 63a oder § 63e des Soldatenversorgungsgesetzes. 
(3) (weggefallen)