Soldatenversorgungs-Zuständigkeitsübertragungsverordnung (SVZustÜV)
Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Soldatenversorgung

Ausfertigungsdatum: 22.07.2013


§ 4 SVZustÜV Entscheidung durch das Bundesministerium der Verteidigung

Das Bundesministerium der Verteidigung behält sich vor, die nach den §§ 1 bis 3 übertragenen Aufgaben und Befugnisse bei grundsätzlicher Bedeutung selbst auszuüben oder unter Zustimmungsvorbehalt zu stellen.