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(SVG§63V)
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes


Ausfertigungsdatum: 15.05.1962

Stand: Neugefasst durch Bek. v. 29.6.1977 I 1178;

§ 1 Flugdienst
§ 2 Fliegendes Personal
§ 3 Besonders gefährlicher Auftrag, Flug- oder Betriebszustand
§ 4 Springendes Personal der Luftlandetruppen
§ 5 Sprungdienst
§ 6 Soldaten im Bergrettungsdienst
§ 7 Kampfschwimmer und Minentaucher
§ 8 Minendemonteure
§ 9 Versuchspersonal für die Erprobung von Minen und ähnlichen Kampfmitteln
§ 10 Munitionsuntersuchungspersonal
§ 11 Besonders gefährlicher Einsatz mit tauchfähigen Landfahrzeugen oder schwimmfähigen gepanzerten Landfahrzeugen
§ 12 U-Boot-Besatzungen
§ 13 Helm- und Schwimmtaucher
§ 14 Einsatz beim Ein- oder Aushängen von Außenlasten bei einem Drehflügelflugzeug
§ 15 Angehörige des Kommandos Spezialkräfte
§ 16 Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
§ 17 Inkrafttreten

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