(SVG§63V)
Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes

Ausfertigungsdatum: 15.05.1962


§ 16 SVG§63V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr

Für Beamte, Angestellte und Arbeiter, die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 entsprechend.