Soldaten, die 
        
            - 1.
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                einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören, 
- 2.
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                im Fallschirmsprung ausgebildet werden, 
- 3.
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                zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören, 
- 4.
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                mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind, 
        sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.