Soldaten, die
- 1.
-
einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
- 2.
-
im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
- 3.
-
zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
- 4.
-
mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5) springendes Personal der Luftlandetruppen.