Ausfertigungsdatum: 15.05.1962
§ 5 SVG§63V Sprungdienst
Sprungdienst ist
- 1.
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die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,
- 2.
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der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.