Ausfertigungsdatum: 17.11.1980
(1) Arbeiten an Halden und Absetzanlagen, die die Strahlenschutzsituation der Umgebung beeinflussen können, und Nutzungen sowie Folgenutzungen von Halden und Absetzanlagen sowie die Gewinnung und die Weitergabe von Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen bedürfen gemäß § 6 der Strahlenschutzverordnung vom 26. November 1969 der Strahlenschutzgenehmigung (nachstehend Genehmigung genannt) des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.
(2) Die Strahlenschutzgenehmigung ersetzt nicht Genehmigungen oder Zustimmungen anderer Staatsorgane.