(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


§ 5 StrlSAblAnO Zustimmung

(1)
a)
Die Verwendung und Nutzung von Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen und
b)
Veränderungen an Bauobjekten aus Haldenmaterialien, z.B. Änderungen, die Auswirkungen auf die Belüftungsverhältnisse haben, oder andere die Strahlenschutzsituation beeinflussende Maßnahmen sowie die Liquidierung solcher Bauobjekte
bedürfen der Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(2) Die Zustimmung ersetzt nicht Genehmigungen oder Zustimmungen anderer Staatsorgane.