Der Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 ist in 2facher Ausfertigung beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen und hat zu enthalten:
- a)
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Angaben aus der technischen Dokumentation entsprechend § 20 der Anordnung vom 2. Oktober 1980 über Halden und Restlöcher (GBl. I Nr. 31 S. 301) bzw. Angaben entsprechend der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen, Anlage 3 (GBl. II Nr. 47 S. 297), die zur Einschätzung der Strahlenschutzsituation notwendig sind. Der Umfang der Angaben wird vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt;
- b)
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Angaben zur mittleren Konzentration *) der Radionuklide Ra-226, Th(tief)nat. und des Kaliums;
- c)
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Angaben zur voraussichtlichen Folgenutzung nach Wiederurbarmachung;
- d)
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genaue Angaben bei anderweitigen Folgenutzungen;
- e)
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der Bericht des Betriebes gemäß § 8.
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- *) Probeentnahme:
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Die Art und Weise der zur Ermittlung der mittleren Konzentrationen notwendigen Probenentnahmen wird vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz jeweils festgelegt.