(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


§ 6 StrlSAblAnO Antrag auf Genehmigung

Der Antrag auf Genehmigung gemäß § 4 ist in 2facher Ausfertigung beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen und hat zu enthalten:

a)
Angaben aus der technischen Dokumentation entsprechend § 20 der Anordnung vom 2. Oktober 1980 über Halden und Restlöcher (GBl. I Nr. 31 S. 301) bzw. Angaben entsprechend der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen, Anlage 3 (GBl. II Nr. 47 S. 297), die zur Einschätzung der Strahlenschutzsituation notwendig sind. Der Umfang der Angaben wird vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt;
b)
Angaben zur mittleren Konzentration *) der Radionuklide Ra-226, Th(tief)nat. und des Kaliums;
c)
Angaben zur voraussichtlichen Folgenutzung nach Wiederurbarmachung;
d)
genaue Angaben bei anderweitigen Folgenutzungen;
e)
der Bericht des Betriebes gemäß § 8.

-------
*) Probeentnahme:
Die Art und Weise der zur Ermittlung der mittleren Konzentrationen notwendigen Probenentnahmen wird vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz jeweils festgelegt.