(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


§ 7 StrlSAblAnO Zustimmungsverfahren

(1) Der Antrag zur Zustimmung gemäß § 5 Abs. 1 ist in 3facher Ausfertigung beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen und hat zu enthalten:

a)
Bezeichnung der Halde (gegebenenfalls Nr. nach Systematik der örtlichen Organe) oder Absetzanlage oder genaue Angaben zur Lage der Halde oder Absetzanlage;
b)
Rechtsträger der Halde oder Absetzanlage bzw. Betrieb, der das Haldenmaterial weitergibt;
c)
benötigte Materialmenge;
d)
geplante Verwendung oder Nutzung;
e)
zusätzlich bei Verwendung zu Bauzwecken
-
Charakterisierung des Bauvorhabens,
-
technische Angaben (Projektunterlagen),
-
Dauer des Einbaus,
-
Art des Materialtransportes,
-
Ort des Materialeinsatzes,
-
Art und Umfang der Nutzung des Bauwerkes.

(2) Die Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz wird als Einzelzustimmung oder als generelle Zustimmung erteilt.

(3) Beim Erwerb von Haldenmaterialien oder Material aus Absetzanlagen ist dem Betrieb gemäß § 2 die Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz vom Erwerber vorzulegen.