Ausfertigungsdatum: 17.11.1980
(1) Der Antrag zur Zustimmung gemäß § 5 Abs. 1 ist in 3facher Ausfertigung beim Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz einzureichen und hat zu enthalten:
(2) Die Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz wird als Einzelzustimmung oder als generelle Zustimmung erteilt.
(3) Beim Erwerb von Haldenmaterialien oder Material aus Absetzanlagen ist dem Betrieb gemäß § 2 die Zustimmung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz vom Erwerber vorzulegen.