(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


§ 8 StrlSAblAnO Dokumentation

(1) Werden Halden oder Absetzanlagen oder Teile derselben stillgelegt und Strahlenschutzmaßnahmen durchgeführt oder tritt ein Wechsel der Verantwortung gemäß § 2 ein, ist vom Betrieb ein Bericht anzufertigen, in dem die Strahlenschutzsituation einzuschätzen ist. Einzelheiten sind in Anlage 2 geregelt. Der Bericht ist dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz zur Bestätigung vorzulegen. Die Angaben der technischen Dokumentation gemäß § 20 der Anordnung vom 2. Oktober 1980 über Halden und Restlöcher bzw. gemäß Anlage 3 der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen sind entsprechend zu ergänzen.

(2) Die durchgeführten Strahlenschutzmaßnahmen sind vom Betrieb dem zuständigen Rat des Bezirkes zur Dokumentation im bezirklichen Planungskataster anzuzeigen.

(3) Die Verwendung von Haldenmaterialien zu Bauzwecken ist in den Bauunterlagen auszuweisen. Werden Bauobjekte nach Fertigstellung den Rechtsträgern übergeben, ist im Abnahmeprotokoll die Art des Baumaterials zu dokumentieren.