(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


§ 9 StrlSAblAnO Betriebliche Kontrolle

(1) Betriebe, an deren Halden und Absetzanlagen Strahlenschutzmaßnahmen durchgeführt worden sind, haben die Wirksamkeit der Maßnahmen regelmäßig, mindestens im jährlichen Turnus zu kontrollieren. Die Kontrollergebnisse sind zu dokumentieren und dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz bis zum 15. Februar des darauffolgenden Jahres in Form eines Berichtes zu übermitteln.

(2) Ergibt die Kontrolle, daß an der Halde oder Absetzanlage Änderungen aufgetreten sind, die die Strahlenschutzsituation negativ beeinflussen, sind von dem verantwortlichen Betrieb nach Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz geeignete Maßnahmen festzulegen und durchzuführen.