(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


§ 10 StrlSAblAnO Havarien

(1) Die Havarie- und Warnordnung gemäß Anlage 1 der Anordnung vom 22. Mai 1969 über Vorbereitung, Bau, Betrieb und Instandhaltung sowie Außerbetriebsetzung industrieller Absetzanlagen für in Betrieb befindliche, stillgelegte, rekultivierte und anderweitig verwendete Absetzanlagen bedarf der Bestätigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(2) Bei an Absetzanlagen auftretenden Havarien, die die Strahlenschutzsituation der Umgebung beeinflussen oder beeinflussen können, hat der Betrieb das Staatliche Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz unverzüglich zu benachrichtigen.

(3) Die Benachrichtigungspflicht gegenüber anderen Staatsorganen bleibt unberührt.