Ausfertigungsdatum: 17.11.1980
(1) Betriebe, die Haldenmaterialien weitergeben, haben dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz jährlich bis zum 15. Februar eine Zusammenstellung der Nutzer und der jeweils weitergegebenen Materialmengen des vergangenen Jahres zu übermitteln.
(2) Betriebe, die eine generelle Zustimmung zur Nutzung von Haldenmaterial gemäß § 7 Abs. 2 besitzen, haben dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz jährlich bis zum 15. Februar über den Einsatz der Haldenmaterialien im vergangenen Jahr sinngemäß entsprechend § 7 Abs. 1 zu berichten.