(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


§ 12 StrlSAblAnO Spezielle Arbeitsinstruktion

(1) Betriebe, die an Halden oder Absetzanlagen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß Anlage 1 durchführen oder Haldenmaterialien gewinnen, weitergeben oder zu Bauzwecken nutzen oder Materialien von Absetzanlagen weiterverwenden, haben eine spezielle Arbeitsinstruktion zu erarbeiten.

(2) Die spezielle Arbeitsinstruktion bedarf der Bestätigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz und ist Bestandteil der Genehmigung bzw. Zustimmung.