Ausfertigungsdatum: 17.11.1980
Die Werktätigen der Betriebe, die mit Arbeiten gemäß § 3 Abs. 1 beschäftigt sind, und Werktätige, die Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen verwenden bzw. nutzen, sind vor Aufnahme der Arbeit und vierteljährlich über den Inhalt der speziellen Arbeitsinstruktion zu belehren. Die Durchführung der Belehrung ist schriftlich nachzuweisen und vom übergeordneten Leiter zu kontrollieren.