(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


§ 14 StrlSAblAnO Staatliche Kontrolle

(1) Die Kontrolle über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Anordnung obliegt dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz.

(2) Die Betriebe haben den mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeitern des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz Einsicht in alle Unterlagen gemäß §§ 6 bis 13 zu gewähren und erforderliche Auskünfte zu geben.

(3) Den mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeitern des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz ist der Zugang zu allen Halden und Absetzanlagen gemäß § 1 und zu den Objekten, Einrichtungen und Anlagen, in denen Haldenmaterialien oder Materialien aus Absetzanlagen weiterverwendet werden, zu gewähren.

(4) Die mit der Kontrolle beauftragten Mitarbeiter des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz können bei Nichteinhaltung von Festlegungen dieser Anordnung, der Genehmigung oder Zustimmung den Leitern der Betriebe Auflagen erteilen. Die Nichterfüllung dieser Auflagen kann den Entzug der Genehmigung oder Zustimmung zur Folge haben.