(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


§ 3 StrlSAblAnO Grundsätze

(1) Zum Schutze der Bevölkerung vor ionisierender Strahlung sind an Halden oder Absetzanlagen Strahlenschutzmaßnahmen gemäß den Festlegungen dieser Anordnung und den in Anlage 1 vorgesehenen Maßnahmen durchzuführen. Dabei ist so zu verfahren, daß diese Maßnahmen mit Wiederurbarmachungs- und Rekultivierungsarbeiten im Sinne der geltenden Rechtsvorschriften zu verbinden sind.

(2) Haldenmaterialien und Materialien aus Absetzanlagen dürfen bei Berücksichtigung volkswirtschaftlicher Erfordernisse nur unter Beachtung dieser Anordnung verwendet bzw. genutzt werden, um damit den Schutz der Bevölkerung vor ionisierender Strahlung bei der Verwendung dieser Materialien zu gewährleisten.

(3) Strahlenschutzmaßnahmen sind bereits in der Projektierungsphase der Halden und Absetzanlagen zu berücksichtigen.

(4) Die Stillegung von Halden oder Absetzanlagen oder von Teilen derselben sowie ein geplanter Rechtsträgerwechsel oder Übergang von Nutzungsrechten sind dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz mindestens 6 Monate zuvor anzuzeigen.