(StrlSAblAnO)
Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der Verwendung darin abgelagerter Materialien

Ausfertigungsdatum: 17.11.1980


§ 2 StrlSAblAnO Verantwortung

(1) Kombinate, Betriebe, Genossenschaften, wirtschaftsleitende und staatliche Organe und Einrichtungen (nachfolgend Betriebe genannt), die die Errichtung von Halden und Absetzanlagen planen, Halden und Absetzanlagen betreiben, stillegen oder stillgelegt haben, sind für die erforderlichen Regelungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes an diesen Halden und Absetzanlagen und beim Umgang mit Haldenmaterialien und Materialien aus Absetzanlagen verantwortlich. Bei aufgelösten Betrieben geht die Verantwortung an den Rechtsnachfolger über, und, falls dieser nicht festgelegt wurde, an das staatliche oder wirtschaftsleitende Organ, dem der Betrieb zuletzt nachgeordnet war.

(2) Nutzen mehrere Betriebe gemeinsam Halden und Absetzanlagen, ist die Verantwortung zwischen den Betrieben nach Abstimmung mit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz vertraglich festzulegen. Kommt ein Vertrag zwischen den beteiligten Betrieben nicht zustande, legt der Rat des Bezirkes in Übereinstimmung mit dem Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz die Verantwortung fest.

(3) Beim Wechsel der Rechtsträgerschaft, des Eigentums oder des Nutzungsrechtes an Grundstücken, auf denen sich Halden oder Absetzanlagen befinden, sind die Verpflichtungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes an Halden und Absetzanlagen vertraglich zu regeln. Der Vertrag bedarf der Bestätigung des Staatlichen Amtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz. Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Verantwortung vom Staatlichen Amt für Atomsicherheit und Strahlenschutz festgelegt.

(4) Betriebe oder Personen, die Haldenmaterial oder Material aus Absetzanlagen erwerben, verwenden oder damit umgehen, sind für die Einhaltung der erforderlichen Regelungen zur Gewährleistung des Strahlenschutzes verantwortlich.