Ausfertigungsdatum: 17.11.1980
(1) Diese Anordnung gilt für industrielle und bergbauliche Materialien und Abfallstoffe, sofern die mittlere Radiumkonzentration in diesen Materialien und Abfallstoffen 0,2 Bq/g (5,5 pCi/g) übersteigt (nachfolgend Haldenmaterialien und Materialien aus Absetzanlagen genannt).
(2) Diese Anordnung gilt für alle aus den im Abs. 1 genannten Stoffen errichteten Halden und industriellen Absetzanlagen (nachfolgend Halden und Absetzanlagen genannt).
(3) Die Anordnung gilt nicht für die Verwendung der im Abs. 1 genannten Stoffe und Materialien für Arbeiten unter Tage.