Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 3 sind die jeweilige Höhe der Einkommensart, getrennt nach
- 1.
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Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 2.
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Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3.
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Renten wegen Erwerbsminderung,
- 4.
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Versorgungsbezüge,
- 5.
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Renten aus betrieblicher Altersvorsorge,
- 6.
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Renten aus privater Vorsorge,
- 7.
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Vermögenseinkünfte,
- 8.
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- 9.
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Erwerbseinkommen,
- 10.
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übersteigendes Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Partners,
- 11.
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öffentlich-rechtliche Leistungen für Kinder,
- 12.
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sonstige Einkünfte.