Erhebungsmerkmale nach § 128a Absatz 2 Nummer 2 sind
- 1.
-
Regelbedarfsstufe, gezahlter Regelsatz in den Regelbedarfsstufen und abweichende Regelsatzfestsetzung,
- 2.
-
Mehrbedarfe nach Art und Höhe,
- 3.
-
einmalige Bedarfe nach Art und Höhe,
- 4.
-
Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, getrennt nach
- a)
-
Beiträgen für eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- b)
-
Beiträgen für eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung,
- c)
-
Beiträgen, die auf Grund des Zusatzbeitragssatzes nach dem Fünften Buch gezahlt werden,
- d)
-
Beiträgen für eine private Krankenversicherung,
- e)
-
Beiträgen für eine soziale Pflegeversicherung,
- f)
-
Beiträgen für eine private Pflegeversicherung,
- 5.
-
Beiträge für die Vorsorge, getrennt nach
- a)
-
Beiträgen für die Altersvorsorge,
- b)
-
Aufwendungen für Sterbegeldversicherungen,
- 6.
-
Bedarfe für Bildung und Teilhabe, getrennt nach
- a)
-
Schulausflügen,
- b)
-
mehrtägigen Klassenfahrten,
- c)
-
Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf,
- d)
-
Schulbeförderung,
- e)
-
Lernförderung,
- f)
-
Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung,
- 7.
-
Aufwendungen für Unterkunft und Heizung sowie sonstige Hilfen zur Sicherung der Unterkunft,
- 8.
-
Brutto- und Nettobedarf,
- 9.
-
Darlehen getrennt nach
- a)
-
Darlehen nach § 37 Absatz 1 und
- b)
-
Darlehen bei am Monatsende fälligen Einkünften nach § 37a.