Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 44 SeeLG

Vereinbarungen von Seelotsen, durch die das Seelotswesen eines bestimmten Fahrtgebietes geordnet wird, bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.