Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 45 SeeLG

(1) Für die Bereitstellung der Lotseinrichtungen werden für ein Schiff, das ein Seelotsrevier befährt, Abgaben (Lotsabgaben) erhoben. Für die Leistungen der Seelotsen ist ein Entgelt einschließlich der entstandenen Auslagen (Lotsgeld) zu entrichten. Das Lotsgeld schließt Unterhaltsbeiträge für die Ausbildung der Seelotsenanwärter ein. Zur Zahlung ist neben demjenigen, der den abgabenpflichtigen Tatbestand oder die Inanspruchnahme von Leistungen der Seelotsen im eigenen oder fremden Namen veranlaßt, der Eigentümer des Schiffes verpflichtet. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, nach Anhörung der Küstenländer und der Bundeslotsenkammer durch Rechtsverordnung (Lotstarifverordnung)

1.
die Voraussetzungen für die Pflicht zur Zahlung der Lotsabgaben und Lotsgelder,
2.
die Höhe der Lotsabgaben und Lotsgelder,
3.
die Fälligkeit, die Pflicht zur Vorschußzahlung oder Sicherheitsleistung, die Verjährung und das Erhebungsverfahren,
4.
die Befreiung von der Zahlungspflicht und
5.
die für die Erhebung der Lotsabgaben und Lotsgelder nach Maßgabe des Absatzes 4 zuständigen Stellen
näher zu bestimmen. Soweit die Lotsabgaben betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen herzustellen.

(3) Die Lotsabgaben sind so zu bemessen, daß ihr Aufkommen höchstens die öffentlichen Ausgaben für Zwecke des Seelotswesens deckt; das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs ist zu berücksichtigen. Die Lotsgelder sind so zu bemessen, daß die Seelotsen bei normaler Inanspruchnahme ein Einkommen und eine Versorgung haben, die ihrer Vorbildung und der Verantwortung ihres Berufes entsprechen und die Seelotsenanwärter einen Unterhaltsbeitrag erhalten können. Auslagen können nach Maßgabe des tatsächlichen Aufwandes festgesetzt werden.

(4) Die Lotsabgaben und Lotsgelder werden von den Aufsichtsbehörden oder der Bundeslotsenkammer erhoben und nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341), vollstreckt. Durch Lotstarifverordnung kann bestimmt werden, daß die Seelotsen außerhalb der Seelotsreviere ihre Lotsgelder selbst erheben; das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz ist dann nicht anzuwenden.

(5) Der Seelotse darf keine anderen als die durch Lotstarifverordnung festgesetzten Lotsgelder fordern, sich versprechen lassen oder annehmen.