Seelotsgesetz (SeeLG)
Gesetz über das Seelotswesen

Ausfertigungsdatum: 13.10.1954


§ 43 SeeLG

Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.
für einzelne Fahrtgebiete an den Grad des Befähigungszeugnisses geringere Anforderungen zu stellen,
2.
die Erlaubnis auf ein bestimmtes Fahrtgebiet zu beschränken,
3.
Vorschriften über die Befristung der Erlaubnis, ihre Verbindung mit Auflagen und die Voraussetzungen ihrer Verlängerung zu erlassen, um sicherzustellen, daß der Seelotse die erforderlichen Kenntnisse auf dem laufenden hält und auf Grund einer ausreichenden Zahl von Lotsungen über die notwendigen praktischen Erfahrungen verfügt,
4.
die erforderlichen praktischen Erfahrungen und theoretischen Kenntnisse zu bestimmen,
5.
den Umfang der Ruhepausen festzulegen, die der Seelotse zwischen den einzelnen Lotsungen und während längerer Lotsungen einzuhalten hat,
6.
der Bundeslotsenkammer mit deren Zustimmung Aufgaben auf dem Gebiet des Seelotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu übertragen und den Umfang der Beteiligung der Seelotsen, die eine Erlaubnis erhalten haben, an Beratungen der Bundeslotsenkammer über Angelegenheiten des Seelotswesens außerhalb der Seelotsreviere zu bestimmen.