Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung (SeeLAuFV)
Verordnung über die Aus- und Fortbildung der Seelotsen

Ausfertigungsdatum: 25.02.2014


Anlage 4 SeeLAuFV (zu § 12 Absatz 2) Fortbildungsrahmenplan

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 240 – 244)

Kurs/ModulLernzieleBeschreibung/InhalteDauer/
Wiederholungsfrist
Bemerkungen
Kommunikation und Zusammenwirken mit den
örtlichen Behörden
Mit diesen Veranstaltungen sollen die Grundsätze der Arbeit von Verkehrszentralen dargelegt, die Kommunikation und die Grundlagen für das Zusammenwirken der beteiligten Parteien an Land und an Bord in einem Revier in verschiedenen Situationen behandelt und trainiert werden, mit dem Ziel einer Weiterentwicklung und Optimierung und als Reaktion auf im Revier beobachtete Fehlentwicklungen und durch die BSU festgestellte Handlungserfordernisse.Bezug:
5.5.2, 5.5.3 und 5.5.8 IMO-Resolution
A.960(23)
Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation (Radarsimulation) zur Sicherstellung einer eindeutigen Kommunikation im Zusammenwirken von Lotsen und nautischen Bediensteten der Verkehrszentralen
Einbeziehung von Vertretern der zuständigen Wasser- und Schifffahrtsverwaltung, z. B. Havariekommando, und anderer Behörden und Institutionen
a)VTS-Lehrgänge
(siehe
Spezifizierung)
a)VTS Lehrgängea)3 Tage/
5 Jahre
Dienste eines VTS/rechtliche Grundlagen
(National und International)/VV-WSV 2408,
Wirkung und Abgrenzung der Dienste,
Praktische Übungen zur Radarberatung von Land,
Training der Kommunikation,
Datensicherung;
b)Unfallmanagementlehrgänge (siehe
Spezifizierung)
b)Unfallmanagementlehrgängeb)2 Tage/
5 Jahre
Analyse verschiedener möglicher Gefahrenlagen,
Darstellung von Notfallplänen,
Aufgabenteilung,
Kommunikationswege und Durchführung der Kommunikation,
Zuweisung der Führung einer Gefahrenlage„on-scene-commander“,
Fallstudien;
c)Vermittlung von einschlägigen Themen zum Lotswesen
betreffend
Gesetze und Rechtsvorschriften in dem jeweiligen
Lotsrevier
c)Vermittlung einschlägiger Gesetze und Rechtsvorschriften und weiterer Themen aus gegebener Veranlassung; Vermittlung von aktuellen Entwicklungen für einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf in dem jeweiligen Lotsrevier.c)1 Tag/
5 Jahre
Bridge Resource Management (BRM)Diese Veranstaltung soll der effektiven Vorbereitung und Nutzung des Brückenwachdienstes unter Berücksichtigung der Brückenbesetzung und Brückenausstattung dienen.
Im Mittelpunkt stehen die Rolle des Lotsen innerhalb des Brückenteams und das Verhältnis Kapitän/Lotse.
Vermittlung von Gruppenführungstechniken,5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.5.4 IMO-Resolution A.960(23) unter Einbeziehung von 5.5.1 (Abhaltung des Kurses in Englisch)
Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation
Schulung des Teamverhaltens,
Erfassung von Situationen und der gegebenen Ressourcen,
Beziehung und Informationsaustausch Kapitän/Lotse und mit anderen Mitgliedern des Teams,
Delegieren und Aufgabenverteilung,
Schulung des Entscheidungsverhaltens,
Fallstudien und Simulation von Situationen unter verschiedenen Bedingungen (Normal- und Notfallbedingungen),
Kommunikationstechniken,
Fehlerkettenanalyse,
Einfluss von Stress und Übermüdung (fatigue).
Ausbildung
an modernen
technischen
Navigationseinrichtungen
Schulung der Handhabung neuer Entwicklungen bei Technischen Navigationseinrichtungen, insbesondere Radar, ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme und weiterer neuer Geräte. Insbesondere soll ihre Nutzbarkeit auf dem Lotsrevier dargestellt werden.Fortbildung am Radargerät/angemessene Handhabung und Nutzung im jeweiligen Lotsrevier/Berücksichtigung von neuen Entwicklungen; Erörterung der Fehler und Grenzen von Radargeräten unter Berücksichtigung der neuen Entwicklungen und Erfahrungen im Revier,3 bis
5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.5.5 und 5.5.7 IMO-Resolution A.960(23)
Umsetzung durch Vorlesung mit Unterstützung von Simulation (Radarsimulator und andere auf die Zielsetzung zugeschnittene Simulatoren)
Praktisches Training: Fahren mit Radar in verschiedenen Situationen im Lotsrevier (z. B. bei schlechter Sicht),
Schulung in der Handhabung neuer Systeme, z. B. ECDIS, AIS, integrierte Navigationssysteme unter Berücksichtigung der Grenzen und Fehler.
Shiphandling
an Simulatoren
Training von ausgewählten Manöversituationen, entsprechend der sich im jeweiligen Revier entwickelnden Erfordernisse zur Fortentwicklung von Praxiswissen und zur Festigung von Routinen.Training des Manövrierens ausgewählter Fahrzeuge in ausgewählten Revierabschnitten unter Berücksichtigung von unterschiedlichen Bedingungen,3 Tage/
3 Jahre
Bezug:
5.5.5 und 5.5.6 unter Berücksichtigung von 5.5.7 IMO-Resolution
A.960(23)
Umsetzung mit Unterstützung von Simulation (möglich in digitalen „Full mission Simulatoren“ und/oder in bemannten Schiffsmodellen je nach den revierbezogenen zu trainierenden Inhalten)
Training von zu erwartenden hydrodynamischen Effekten in bestimmten Revierabschnitten und in bestimmten Situationen (z. B. Banking, ship to ship interaction usw.),
Training der Handhabung von Schiffen mit und ohne Schlepperassistenz,
Nutzung des Ankers,
Wirkung von Manövrierhilfen und verschiedenen Antrieben,
Training der Handhabung von neuen zu erwartenden Schiffen,
Training von Grenzsituationen und Notfallsituationen.
Fortbildung
in Bezug auf
revierspezifische
Veränderungen
Training von ausgewählten Manöversituationen.Training des Verhaltens in neu gestalteten Fahrwassern/Hafenanlagen.nach
Bedarf
Bezug:
5.5 IMO-Resolution
A.960(23)
Eigenschutz,
Überleben im Seenotfall,
Erste-Hilfe-Maßnahmen
Training in der Handhabung von gegebenen Mitteln zum Eigenschutz.Überlebensanzüge,5 Tage/
5 Jahre
Bezug:
5.9, 5.5.10 und 5.5.11 IMO-Resolution
A.960(23) (der Lehrgang sollte STCW-konform sein)
Handhabung von Arbeitswesten,
Bergung von Personen aus dem Wasser,
Erste Hilfe/Wiederbelebung bis zum Eintreffen des Notarztes.

Spezifizierung zum Kurs/Modul VTS-Lehrgang

InhalteRechtliche Grundlagen
InternationalNational
Aufgaben der WSV6.1.3 IMO-Resolution
A.960(23)
Eigentümer der BundeswasserstraßenArtikel 87 und 89 Grundgesetz
Verwaltung durch eigene Behörden
Gefahrenabwehr für die Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs§§ 1 und 3 SeeAufgG
Schifffahrtspolizei§ 55 SeeSchStrO
Strompolizei§§ 24 und 28 WaStrG
Sicherheitskonzept Deutsche Küste
Hintergrund
Module
Lotswesen
Modul „Maritime Verkehrssicherung“IMO-Resolution A.875(20)
Kapitel V Regel 12 SOLAS
„Verkehrssicherungsdienste“,
Artikel 9 Nummer 3 EU-
Richtlinie 2002/59/EG
§ 2 Nummer 22, 27 und § 55 SeeSchStrO
VV-WSV 2408
VV-GDWS
Begriff
Aufgaben
Dienste:
Verkehrsinformationsdienst
Verkehrsunterstützungsdienst
Verkehrsregelungsdienst
Verkehrsunterstützung durch Radarberatung der SeelotsenSeeLG
Allgemeine Lotsverordnung
Revierlotsverordnungen der GDWS
Verwaltungsanordnung über die Nutzung von Radaranlagen
Aufgaben bei der Radarberatung von Land
Abgrenzung der Tätigkeit und Zusammenarbeit von Lotsen und Bundesbediensteten
Praktische Übungen, einschließlich Kommunikation mit dem Schiff
Datensicherung des UKW-Funkverkehrs durch die Vkz§ 11 VV-WSV 2408

Spezifizierung zum Kurs/Modul Unfallmanagement

InhalteRechtliche Grundlagen
InternationalNational
BegriffsbestimmungAnlage 2 Punkt 7 IMO-Resolution A.960(23)§ 1 Absatz 2 SUG
§ 3 Absatz 2, § 28 VV-WSV 2408
§ 26 SeeLG
Unfall/Störung/besonderes Ereignis
Beispiele
Meldeverpflichtung
Aufgaben betroffener Stellen§ 1 Absatz 2, §§ 3, 3a bis 3c SeeAufgG
§§ 2, 28 VV-WSV 2408
§ 6 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos
Vereinbarung über die Ausübung schifffahrtspolizeilicher Vollzugsaufgaben
Vereinbarung über die Zusammenarbeit bei Schiffsunfällen (Schleppereinsatz)
GDWS WSÄ/Vkz
Havariekommando (HK)
WSP
Schlepperreedereien
BSU
Alarm- und Meldepläne der involvierten StellenMeldepläne der WSÄ
Meldepläne des HK
Aufgabenverteilung und -abgrenzung bei verschiedenen Szenarien§ 1 Absatz 4, § 9 Vereinbarung über die Errichtung des Havariekommandos
Maßnahmen der WSÄ/Vkz (Einleitung der Sofortmaßnahmen)
Aufgaben und Kommunikation des Lotsen bei Unfall/Störung mit der Vkz/Havariestab und der Schiffsführung
Weitere Abarbeitung des Unfalls/Störung unterhalb der Schwelle einer komplexen Schadenslage durch WSÄ/Vkz
Übernahme der Gesamtleitung bei Vorliegen einer komplexen Schadenslage durch HK
Definition komplexe Schadenslage
Wann kann HK Gesamtleitung übernehmen?
Zuweisung der Aufgabe eines „on scene commanders“
Zuweisung eines Notliegeplatzes
Fallbeispiele