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See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren


Ausfertigungsdatum: 19.09.2005

Stand: Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 1.3.2016 I 329

Inhaltsübersicht
§ 1 Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
§ 2 Verpflichtungen privater Unternehmen
§ 3 Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
§ 4 Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff
§ 5 Anerkennung von Fortbildungslehrgängen
§ 6 Risikobewertung
§ 7 Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
§ 8 Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
§ 9 Sicherheitserklärung
§ 10 Kommunikation
§ 11 Schulungen und Übungen
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 ISO-Normen
§ 14 Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a

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