See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

Ausfertigungsdatum: 19.09.2005


Inhaltsübersicht SeeEigensichV

§ 1Zweck der Verordnung und Zuständigkeit des Bundes
§ 2Verpflichtungen privater Unternehmen
§ 3Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr
§ 4Beauftragte für die Gefahrenabwehr im Unternehmen und auf dem Schiff
§ 5Anerkennung von Fortbildungslehrgängen
§ 6Risikobewertung
§ 7Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff
§ 8Internationales Zeugnis über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes
§ 9Sicherheitserklärung
§ 10Kommunikation
§ 11Schulungen und Übungen
§ 12Ordnungswidrigkeiten
§ 13ISO-Normen
§ 14Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a