See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

Ausfertigungsdatum: 19.09.2005


§ 3 SeeEigensichV Anerkannte Stelle zur Gefahrenabwehr

(1) Das Bundesamt kann sich

1.
für die Überprüfung des Plans zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff gemäß Teil A Abschnitt 19 des ISPS-Codes und
2.
für die Überprüfung der konkreten Umsetzung dieses Plans an Bord des Schiffes gemäß Teil A Abschnitt 19 des ISPS-Codes
der Hilfe einer nach Regel 1 Absatz 1.16 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und Teil A Abschnitt 4.3 des ISPS-Codes anerkannten Stelle zur Gefahrenabwehr bedienen.

(2) Das Bundesamt erkennt eine Stelle nach Regel 1 Absatz 1.16 des Kapitels XI-2 der Anlage des SOLAS-Übereinkommens und Teil A Abschnitt 4.3 des ISPS-Codes auf Antrag an, wenn sie

1.
nach Artikel 4 der Richtlinie 94/57/EG des Rates vom 22. November 1994 über gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen und die einschlägigen Maßnahmen der Seebehörden (ABl. EG Nr. L 319 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2002/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. EG Nr. L 324 S. 53), anerkannt worden ist,
2.
zuverlässig ist,
3.
die im Anhang der Richtlinie 94/57/EG aufgeführten Mindestkriterien erfüllt,
4.
die Erfüllung der in Teil B Abschnitt 4.5 des ISPS-Codes aufgeführten Voraussetzungen nachweist,
5.
die Anforderungen erfüllt, die in Anhang 1 der vom Schiffssicherheitsausschuss der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation angenommenen vorläufigen Richtlinien für die Ermächtigung anerkannter Stellen zur Gefahrenabwehr, die im Auftrag der Verwaltung und/oder der zuständigen Behörde einer Vertragsregierung tätig sind (MSC/Circ. 1074 vom 10. Juni 2003, VkBl. 2004 S. 411) genannt sind, insbesondere
a)
weitreichende Erfahrungen in der Besichtigung von Schiffen hat,
b)
ein weltweites Netz von ausschließlich für sie tätigen Mitarbeitern oder von in Kooperation mit anderen anerkannten Organisationen für sie tätigen Mitarbeitern unterhält,
c)
ein international anerkanntes und von einer unabhängigen Stelle zertifiziertes Qualitätssicherungssystem betreibt, welches im Einklang mit den Bestimmungen der ISO 9001 : 2000 steht und insbesondere die Einhaltung der Vorschriften des SOLAS-Übereinkommens und des ISPS-Codes sichert, und
d)
den Abschluss einer angemessenen Haftpflichtversicherung nachweisen kann, sowie
6.
gewährleistet, dass sie auf Grund ihrer Erfahrung und Leistungsfähigkeit die Aufgaben weltweit eigenständig und in eigener Verantwortung wahrnehmen kann.

(3) Die anerkannte Stelle im Sinne des Absatzes 1 muss von anderen Gewerbeunternehmen unabhängig sein, insbesondere von

1.
Schiffseignern,
2.
Schiffbauern und anderen, die gewerblich Schiffe ausrüsten, instand halten oder betreiben.

(4) Die Zuweisung von Aufgaben durch das Bundesamt an die anerkannte Stelle erfolgt durch eine schriftliche Vereinbarung. Diese muss folgende Voraussetzungen erfüllen:

1.
Die Vereinbarung unterliegt deutschem Recht.
2.
Die Vereinbarung wird für einen Zeitraum von jeweils höchstens fünf Jahren geschlossen.
3.
Die anerkannte Stelle stellt die Bundesrepublik Deutschland von allen Haftungsansprüchen Dritter frei, die sich aus der Zuweisung der Aufgaben ergeben können.
4.
Die anerkannte Stelle unterhält für die Aufgabenwahrnehmung nach Absatz 1 im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland eine örtliche Vertretung und gewährleistet deren ständige Erreichbarkeit.

(5) Die anerkannte Stelle überprüft, ob die in den §§ 7 und 8 geforderten Maßnahmen auf dem Schiff ordnungsgemäß umgesetzt sind. Sie bestätigt dem Bundesamt, ob die dort genannten Voraussetzungen zur Erteilung des Internationalen Zeugnisses über die Gefahrenabwehr an Bord eines Schiffes erfüllt sind.

(6) Das Bundesamt kann sich jederzeit ohne vorherige Ankündigung vergewissern, dass die anerkannte Stelle die ihr zugewiesenen Aufgaben ordnungsgemäß ausführt. Dazu kann das Bundesamt Überprüfungen vornehmen und Auskünfte verlangen. Die ordnungsgemäße Ausführung der zugewiesenen Aufgaben wird mindestens alle zwei Jahre vom Bundesamt oder einer von diesem bestimmten Stelle in einem formalisierten Verfahren überprüft. Werden Ausführungsmängel festgestellt und von der anerkannten Stelle nicht innerhalb einer vom Bundesamt gesetzten Frist behoben, kann die Zuweisung fristlos beendet werden.

(7) Auf die Zuweisung der Aufgaben sind im Übrigen die Nummern 3.6, 3.7 und 3.8 des Abschnitts B der Anlage 2 zur Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 6. August 2005 (BGBl. I S. 2288) geändert worden ist, entsprechend anzuwenden.