See-Eigensicherungsverordnung (SeeEigensichV)
Verordnung zur Eigensicherung von Seeschiffen zur Abwehr äußerer Gefahren

Ausfertigungsdatum: 19.09.2005


§ 14 SeeEigensichV Übergangsvorschrift zu § 7 Absatz 2a

Anträge nach § 7 Absatz 2a auf Genehmigung des Zusatzes zu dem Plan zur Gefahrenabwehr auf dem Schiff nach § 7 Absatz 1b in der ab dem 1. Dezember 2013 geltenden Fassung können bereits vor dem 1. Dezember 2013 bearbeitet werden. Genehmigungen werden frühestens mit Wirkung zum 1. Dezember 2013 erteilt.