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Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis


Ausfertigungsdatum: 26.07.2012

Stand: Geändert durch Art. 7 G v. 21.11.2016 I 2591

Eingangsformel
Abschnitt 1 Bewilligungsverfahren
§ 1 Bewilligung des Bezugs von Abdrucken
§ 2 Zuständigkeit
§ 3 Antrag
§ 4 Speicherung von Daten des Antragstellers
§ 5 Bewilligung
§ 6 Befristungen, Auflagen und Bedingungen
§ 7 Widerruf und Rücknahme von Bewilligungen
Abschnitt 2 Abdrucke und Listen
§ 8 Inhalt von Abdrucken
§ 9 Erteilung und Aufbewahrung von Abdrucken
§ 10 Einstweiliger Ausschluss vom Bezug von Abdrucken
§ 11 Inhalt von Listen
§ 12 Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen
§ 13 Ausschluss vom Bezug von Listen
§ 14 Löschung in Abdrucken und Listen
§ 15 Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen
Abschnitt 3 Automatisiertes Abrufverfahren
§ 16 Einrichtung
§ 17 Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren
§ 18 Ausschluss von der Abrufberechtigung
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 19 Rechtsweg
§ 20 Inkrafttreten
Schlussformel

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