Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Ausfertigungsdatum: 26.07.2012


§ 12 SchuVAbdrV Anfertigung, Erteilung und Verwendung von Listen

Listen sind unverzüglich nach dem Eingang der Abdrucke zu erstellen und den Beziehern zu überlassen. § 9 gilt entsprechend.