Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Ausfertigungsdatum: 26.07.2012


§ 15 SchuVAbdrV Kontrolle von Löschungen in Abdrucken und Listen

Werden öffentlichen Stellen Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigen, dass einer Löschungspflicht nach § 882g Absatz 6 der Zivilprozessordnung nicht nachgekommen wurde, haben sie diese Tatsachen dem Leiter oder der Leiterin des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Absatz 1 der Zivilprozessordnung mitzuteilen, bei dem das Schuldnerverzeichnis geführt wird, dem die zu löschende Eintragung entnommen wurde. Die zuständige Stelle nach § 2 ergreift die Maßnahmen nach dieser Verordnung und benachrichtigt die für die Kontrolle über die Einhaltung der Datenschutzvorschriften zuständigen Stellen.