Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung (SchuVAbdrV)
Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis

Ausfertigungsdatum: 26.07.2012


§ 17 SchuVAbdrV Ausgestaltung elektronischer Abrufverfahren

Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunftsstelle), hat die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um die Ausführung der Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden landesrechtlichen Regelungen zu gewährleisten. § 9 Absatz 2 gilt entsprechend.