(1) das Hafengebiet erstreckt sich 
        
            - 1.
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                    auf den Binnenhafen im Bereich der Dalben Nummer 26 bis 37 an der Nordseite östlich der Holtenauer Hochbrücken (km 96,86 bis 97,23), der begrenzt wird wie folgt: 
                     
                        - a)
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                            im Norden durch die Uferlinie, 
- b)
- 
                            im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht zur Dalbenreihe über die Dalben Nummer 26 und 37 verlaufen, 
- c)
- 
                            im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser, 
 
- 2.
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                auf den Außenhafen in Länge der Spundwandkaje von der seewärtigen Kante der asphaltierten Kaistraße mit der davor liegenden Wasserfläche in einem senkrechten Abstand von 30 m vom Ufer. 
(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Kiel-Holtenau.
    
        (3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 festmachen. Zugelassen sind, ausgenommen Fahrzeuge, die bestimmte gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis 55 °C nicht entgast sind: 
        
            - 1.
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                    An der Dalbenreihe im Binnenhafen 
                     
                        
                            
                                | Fahrzeuge mit einer | Länge bis zu | 85,0 m, |  
                                |  | Breite bis zu | 13,0 m. |  
 
- 2.
- 
                
                    Am Außenhafen (Spundwandkaje) 
                     
                        
                            
                                | Fahrzeuge mit einer | Länge bis zu | 85,0 m, |  
                                |  | Breite bis zu | 13,0 m, |  
                                |  | Tiefgang bis zu | 4,5 m. |  
 
        Im Falle des Satzes 2 Nummer 1 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen, im Falle des Satzes 2 Nummer 2 dürfen nicht mehr als drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, wobei eine Gesamtbreite von 28 m nicht überschritten werden darf. An den in Satz 2 Nummer 2 bezeichneten Liegeplätzen darf kein Fahrzeug liegen, das den Bestimmungen von SOLAS Kapitel XI-2 in Verbindung mit dem Internationalen Code für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen sowie der Verordnung (EG) Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (ABl. L 129 vom 29.4.2001, S. 6) in der jeweils geltenden Fassung unterliegen.
    
    
(4) § 22 Absatz 5 gilt nicht.