Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Ausfertigungsdatum: 06.01.2017


§ 27 SchSiHafV Helgoland

(1) Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Molen des Süd- und des Vorhafens. Dieses wird begrenzt:

1.
im Norden durch eine 16 m parallel zur Nordkaje verlaufenden Linie,
2.
im Osten, Süden und Westen durch die Seeseiten der Ost-, Süd- und Westmole,
3.
im Südhafengelände durch Hinweisschilder.

(2) Nicht zum Hafengebiet im Sinne dieser Verordnung gehören:

1.
im Südhafen eine Wasserfläche, deren Eckpunkte folgende geographische Koordinaten haben (WGS 84):
Nr.BreiteLänge
a)54° 10,628´ N7° 53,569´ E
b)54° 10,593´ N7° 53,649´ E
c)54° 10,611´ N7° 53,680´ E
d)54° 10,646´ N7° 53,598´ E
2.
im Vorhafen eine Wasserfläche, deren Eckpunkte folgende geographischen Koordinaten haben (WGS 84):
Nr.BreiteLänge
a)54° 10,418´ N7° 53,593´ E
b)54° 10,388´ N7° 53,540´ E
c)54° 10,368´ N7° 53,495´ E
d)54° 10,389´ N7° 53,467´ E
e)54° 10,408´ N7° 53,510´ E
f)54° 10,437´ N7° 53,561´ E
und eine angrenzende Landfläche, die durch Hinweisschilder näher begrenzt wird.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Tönning mit Außenbezirk auf Helgoland.

(3) § 7 Absatz 2 gilt nicht.

(4) Der Fahrzeugführer hat sein Fahrzeug ständig verholbereit zu halten.

(5) Soweit der Zweck dieser Verordnung dem nicht entgegensteht, ist Fahrgastschiffen das Laden und Löschen sowie das Anlanden von Personen im Hafen nur mit besonderer Erlaubnis der Hafenbehörde gestattet.

(6) An der Westkaje im Südhafen ist Tankschiffen im Sinne des § 30 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung der Umschlag von Ladung unter folgenden Voraussetzungen gestattet:

1.
Der Umschlag ist nur von 23.00 Uhr bis 7.00 Uhr gestattet. In der Zeit vom 1. Mai bis 1. September jeden Jahres sind der Umschlag und das Liegen von Tankschiffen von Freitag 24.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr nicht gestattet.
2.
In der Zeit von Mittwoch 24.00 Uhr vor Pfingsten bis Mittwoch 24.00 Uhr nach Pfingsten jeden Jahres sind der Umschlag und das Liegen von Tankschiffen nicht gestattet.

(7) § 9 Absatz 3 gilt nicht.