(1) Das Hafengebiet erstreckt sich 
        
            - 1.
- 
                
                    auf den Bereich der „Segelschiffsdalben“ auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird: 
                     
                        - a)
- 
                            im Norden durch die Uferlinie, 
- b)
- 
                            im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben Nummer 26) und km 2,985 (Dalben Nummer 48) vom Ufer zum Kanal verlaufen, 
- c)
- 
                            im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser. 
 
- 2.
- 
                
                    auf den Bereich der „Bahnhofsdalben“ auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird: 
                     
                        - a)
- 
                            im Süden durch die Uferlinie, 
- b)
- 
                            im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben Nummer 1) und bei km 3,08 (Dalben Nummer 51) vom Ufer zum Kanal verlaufen. 
- c)
- 
                            im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser. 
 
(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.
    
        (3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. Zugelassen sind: 
        
            - 1.
- 
                
                    An den Segelschiffsdalben Fahrzeuge mit 
                     
                        - a)
- 
                            einer Länge bis zu 100,0 m, 
- b)
- 
                            einer Breite bis zu 16,0 m, 
- c)
- 
                            einem Tiefgang bis zu 6,5 m. 
 
- 2.
- 
                
                    An den Bahnhofsdalben Fahrzeuge mit 
                     
                        - a)
- 
                            einer Länge bis zu 140,0 m, 
- b)
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                            einer Breite bis zu 19,0 m, 
- c)
- 
                            einem Tiefgang bis zu 8,0 m. 
 
        In den Fällen des Satzes 2 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. Satz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind.
    
    
(4) § 22 Absatz 5 gilt nicht.