(1) Das Hafengebiet erstreckt sich
- 1.
-
auf den Bereich der „Segelschiffsdalben“ auf der Nordseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
- a)
-
im Norden durch die Uferlinie,
- b)
-
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,64 (Dalben Nummer 26) und km 2,985 (Dalben Nummer 48) vom Ufer zum Kanal verlaufen,
- c)
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im Süden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.
- 2.
-
auf den Bereich der „Bahnhofsdalben“ auf der Südseite des Binnenhafens, der wie folgt begrenzt wird:
- a)
-
im Süden durch die Uferlinie,
- b)
-
im Westen und Osten durch Linien, die senkrecht bei km 2,50 (Dalben Nummer 1) und bei km 3,08 (Dalben Nummer 51) vom Ufer zum Kanal verlaufen.
- c)
-
im Norden durch die Parallele zur Dalbenreihe in einem Abstand von 30 m vor dieser.
(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Brunsbüttel.
(3) Der Fahrzeugführer darf sein Fahrzeug nur unter den folgenden Bedingungen festmachen. Zugelassen sind:
- 1.
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An den Segelschiffsdalben Fahrzeuge mit
- a)
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einer Länge bis zu 100,0 m,
- b)
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einer Breite bis zu 16,0 m,
- c)
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einem Tiefgang bis zu 6,5 m.
- 2.
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An den Bahnhofsdalben Fahrzeuge mit
- a)
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einer Länge bis zu 140,0 m,
- b)
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einer Breite bis zu 19,0 m,
- c)
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einem Tiefgang bis zu 8,0 m.
In den Fällen des Satzes 2 dürfen nicht mehr als zwei Fahrzeuge nebeneinander liegen. Satz 2 gilt nicht für Fahrzeuge, die gefährliche Güter im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 16 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung geladen haben oder als Tankfahrzeuge nach der Beförderung entzündbarer Flüssigkeiten mit Flammpunkten bis zu 55 °C nicht entgast sind.
(4) § 22 Absatz 5 gilt nicht.