Schutz- und Sicherheitshafenverordnung (SchSiHafV)
Verordnung über die Schutz- und Sicherheitshäfen, die Häfen der Deutschen Marine und der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland an Seeschifffahrtsstraßen

Ausfertigungsdatum: 06.01.2017


§ 29 SchSiHafV Seezeichenhafen Wittdün

(1) Das Hafengebiet umfasst das Hafenbecken, die Hafenanlagen und die Mole. Es wird begrenzt:
Im Norden beginnend am Bogenanfang der nördlichen Uferböschung, in 50 m Abstand parallel zur äußeren Molenkante. Vor Kopf in 50 m Abstand vom Molenkopf. Hafenseitig in 40 m Abstand parallel zur hafenseitigen Molenkante bis zu einem Punkt (54° 37,908´ N, 008° 22,874´ E) 25 m vor der westlichen Spundwand, von dort senkrecht auf die hafenseitige Seglerstegkante und auf dieser weiter bis zur Böschung. Die landseitigen Grenzen des Hafengebietes sind durch Tafeln mit der Aufschrift „Hafengrenze“ gekennzeichnet.

(2) Hafenbehörde ist das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Tönning mit Außenbezirk auf Amrum.

(3) Der Fahrzeugführer darf den Seezeichenhafen Wittdün nur mit Erlaubnis der zuständigen Hafenbehörde anlaufen. Das Festmachen von Sportbooten an der Mole ist verboten.

(4) § 22 Absatz 5 gilt nicht.