(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
        
            - 1.
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                entgegen § 3 Absatz 1 einen Güterwagen fährt oder fahren lässt, 
- 2.
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                entgegen § 7 Absatz 2 Satz 1 Schienenwegkapazität zuweist, 
- 3.
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                entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 eine Nutzung der Schienenwegkapazität zulässt, 
- 4.
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                entgegen § 7 Absatz 4 Satz 1 ein dort genanntes Geschwindigkeitsprofil nicht einhält, 
- 5.
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                entgegen § 7 Absatz 4 Satz 2 ein Geschwindigkeitsprofil nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zugänglich macht, 
- 6.
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                entgegen § 8 Absatz 2 Satz 1 und 4 Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt, 
- 7.
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                entgegen § 8 Absatz 3 Daten nicht oder nicht mindestens zwölf Monate bereithält. 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 6 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.
    (3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist für Schienenwege der Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt.