Schienenlärmschutzgesetz (SchlärmschG)
Gesetz zum Verbot des Betriebs lauter Güterwagen

Ausfertigungsdatum: 20.07.2017


§ 14 SchlärmschG Abweichungsfestigkeit

Von den in den § 10 getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens darf durch Landesrecht nicht abgewichen werden.